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I Allgemeines


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Sternfreunde Am Weilersbach e. V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins „Sternfreunde am Weilersbach e. V.“ ist die Jugend- und Erwachse­nenweiterbildung auf dem Gebiet der Astronomie sowie der Betrieb einer Sternwarte.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Weiterbildung der Mitglieder in Form von Vorträgen und eigenen Beobachtungen mit den Fernrohren des Vereins, Vorträge und Sternführungen für Besucher sowie Bereitstellung von Beobachtungszeit über das Inter­net.


§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



II Mitgliedschaft


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag ernannt.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Tod des Mitglieds,

    2. Austritt (siehe Punkt 2),

    3. Ausschluß (siehe Punkt 3),

    4. Streichung von der Mitgliederliste (siehe Punkt 4),

    5. Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Ka­lenderjahres bis spätestens 30. November zu erklären.

  3. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Aus­schluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Ein­schreiben zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu diesem Entscheid. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

  4. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen, wenn ein Mitglied trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter Hinweis der Streichungsmöglichkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von der Strei­chung durch einfachen Brief zu benachrichtigen.


§ 6 Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, welche bis zum 1. März eines Jahres im voraus fällig sind.

  2. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  4. Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.



III Organe


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt.

  4. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder einzeln. In besonderen Fällen kann durch Beschluß des Vorstandes auch ein anderes Mitglied den Verein vertreten.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Er­satzmitglied für den Rest des Geschäftsjahres. Von der nächsten Mitgliederversammlung ist das Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode zu bestätigen.

  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt.

  7. die Erledigung bestimmter Aufgaben kann vom Vorstand auf einzelne Mitglieder übertra­gen werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzu­teilen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und Beschlußfas­sung über finanzielle Vorhaben, welche eine besondere Finanzierung notwendig ma­chen,

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und seine Entlastung,

    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

    6. Beschluß über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vor­stand.

  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberu­fen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen.

  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zu­lässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder verfaßt. Stimmen­gleichheit bedeutet Ablehnung.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

  8. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt war.


§ 10 Kassenprüfer

Die beiden unabhängigen Kassenprüfer prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist neben der Berichterstat­tung des Schatzmeisters Gegenstand für die Entlastung des Schatzmeisters.



IV Schlußbestimmung


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen wer­den, in deren Tagesordnung den Mitgliedern der beabsichtigte Beschluß über die Auflö­sung des Vereins mitgeteilt worden ist.

  2. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwe­senden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

  3. „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2.2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Interaktive Astronomie und Astrophysik Tübingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der

Jugend- und Erwachsenenweiterbildung auf dem Gebiet der Astronomie zu verwenden hat.“


§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Vereinssatzung ist am 15.06.2012, von der ordentlichen Mitgliederversammlung geneh­migt worden.